FAQs

Worauf achte ich während der Ausbildung?
Was ist die Kernausbildungszeit?
  • Die Ausbildung hat in Form eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden zu umfassen. 25 Wochenstunden davon müssen in der Zeit von 7-16 Uhr absolviert werden. Weiters sind - sofern fachlich erforderlich und arbeitsrechtlich zulässig -  Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste zu absolvieren.
Wie viele Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste müssen absolviert werden?
  • Sofern fachlich erforderlich und arbeitsrechtlich zulässig, ist zumindest 1 fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von 9 Monaten zu leisten. Dies gilt auch für eine Teilzeit-Ausbildung, wobei sich hier die Anzahl der Dienste und der Durchrechnungszeitraum aliquot verlängert.
Kann ich die Ausbildung in Teilzeit absolvieren?
  • Ja. Teilzeitregelungen sind mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber abzusprechen und verlängern die Ausbildung entsprechend. 
    Sämtliche Abschnitte der Ausbildung nach der ÄAO 2015 können in Teilzeit absolviert werden, wobei sich die Gesamtdauer der Ausbildung aliquot verlängert. Eine Teilzeitbeschäftigung muss mindestens 12 Wochenstunden betragen (in Lehrpraxen 15 Stunden, in Lehrambulatorien 17,5 Stunden). 2/3 davon müssen in der Kernausbildungszeit absolviert werden.
Was bedeutet die Sechstelregelung (Verhinderungszeiten)? 
  • Die Sechstelregelung bezieht sich auf die erlaubten Fehlzeiten in der Ausbildung. Dazu zählen: Zeiten eines Erholungs- und Pflegeurlaubs, einer Erkrankung, einer Familienhospiz-, Väter- oder Pflegekarenz sowie eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots. Diese Zeiten sind auf die Ausbildung anrechenbar, sofern die maximal erlaubte Fehlzeit nicht überschritten wird.  Zeitausgleich, Fortbildungen oder Sonderurlaub für Prüfungsvorbereitung (sofern dieser im Rasterzeugnis als solcher ausgewiesen wird) werden nicht als Fehlzeiten gewertet. 
    Die maximal erlaubte Fehlzeit beträgt 1/6 der Ausbildungszeit. 
    Bei Vollzeitbeschäftigung ist innerhalb eines Monats eine Fehlzeit von 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag!) zulässig, ohne dass dies eine Überschreitung des Sechstels darstellt. Fehltage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, sind nicht in das Sechstel einzuberechnen. Es wird bei der Berechnung immer ein gesamter Ausbildungsabschnitt betrachtet.

  • ACHTUNG bei Teilzeit! Hier werden die Fehlzeiten aliquot berechnet (siehe https://www.aerztekammer.at/aeao-2015).
    In jedem Fall gilt: Wer zu viele Fehlzeiten hat, muss sie einarbeiten.

 

Berechnungsbeispiele:
Basisausbildung

In der Basisausbildung (9 Monate = 270 Tage Ausbildungszeit) können insgesamt 45 Fehltage (270/6) verbraucht werden, egal in welchen Monaten oder 
6 Monate = 180 Tage Ausbildungszeit: hier können insgesamt 30 Fehltage (180/6) verbraucht werden.

Spitalsturnus AM und Lehrpraxis

Ebenso verhält es sich bei den einzelnen Fächern im Spitalsturnus für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin. Hier wird jedes Fach separat berechnet (also z.B. 3 Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe = 90 Tage, davon 1/6 = 15 Fehltage in diesen 3 Monaten möglich).

Sonderfach-Ausbildung:

In der Sonderfach-Ausbildung wird immer die Sonderfach-Grundausbildung (SFG) sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung (SFS) als eigener Ausbildungsabschnitt betrachtet.
SFG:
Z.B. 36 Monate SFG, davon 1/6 = 180 Fehltage in diesem Zeitraum möglich.
SFS:
In der SFS wird ebenfalls der gesamte Sonderfach-Schwerpunkt (unabhängig von Modulen oder Spezialgebieten) betrachtet, also z.B. 27 Monate SFS, davon 1/6 = 135 Fehltage in diesem Zeitraum erlaubt.

 

 

 

Ist ein organisationsübergreifender Einsatz von Turnusärzt:innen möglich?
  • Für den gleichzeitigen Einsatz einer Turnusärztin/eines Turnusarztes auf zwei oder mehreren Abteilungen gelten folgende Kriterien:

- nur außerhalb der Kernarbeitszeit (nach 16 Uhr)
- nur im Rahmen der Fertigkeiten der Basisausbildung
- kein Einsatz auf einer abteilungsfremden Ambulanz
- Anwesenheit einer/eines fachlich verantwortlichen Ärztin/Arztes an den jeweiligen Abteilungen
- Beschränkung der pro Turnusärztin/Turnusarzt zu betreuenden Bettenzahl (maximal 60 Betten beim Einsatz auf zwei Abteilungen sowie maximal 45 Betten auf drei Abteilungen)

Ich habe meine Arztausbildung im Ausland begonnen, muss ich hierorts dennoch die Basisausbildung durchlaufen, bevor ich meine Ausbildung zur/zum Allgemeinmediziner:in bzw. Fachärztin fortführen kann?
  • Ausländische Ausbildungszeiten können über die Ausbildungskommission sowohl für die Basisausbildung und für Fächer in der AM-Ausbildung als auch für die Sonderfach-Ausbildung angerechnet werden. Ein entsprechender Antrag mit den notwendigen Ausbildungsnachweisen ist bei der Landesärztekammer einzureichen. Die Ausbildung in Österreich ist ein Stufenbau und beginnt immer mit der Basisausbildung.
    Details: https://www.aerztekammer.at/ausbildung-im-ausland-anrechnung
Kann ich die Ausbildung teilen und an verschiedenen Krankenanstalten absolvieren?
  • Ja, das ist möglich und sollte mit der Arbeitgeberin dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Wichtig ist, dass die Rasterzeugnisse der absolvierten Abteilungen im Anschluss vollständig bei der Ärztekammer eingereicht werden.
Jobwechsel - was nun?
  • Übersiedelt eine Ärztin/ein Arzt während der Ausbildung in ein anderes Bundesland, muss sie/er sich bei der Ärztekammer für Kärnten zeitgerecht abmelden und vor Beginn der ärztlichen Tätigkeit im anderen Bundesland bei der zuständigen Landesärztekammer anmelden. Der Personalakt wird dann an die zuständige Landesärztekammer geschickt. Wurden bereits Rasterzeugnisse über absolvierte Ausbildungszeiten in Kärnten ausgestellt, sollten sie noch vor dem Umzug in der Ärztekammer für Kärnten vorgelegt werden, damit eine Bestätigung für das nächste Bundesland ausgestellt werden kann. Damit weiß die neue Dienstgeberin/der neue Dienstgeber sofort, welche Teile der Ausbildung bereits absolviert wurden.
    Diese Information erhalten alle Ärztinnen und Ärzte bereits bei der Erstanmeldung.