Patientenverfügung

 

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Das Patientenverfügungs-Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Patientenverfügungen. Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.

Das bedeutet, mit einer solchen Patientenverfügung kann vorab festgelegt werden, ob man in bestimmten Situationen eine medizinische Behandlung ablehnt. Diese Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann, beispielsweise weil er nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügt.

Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen:

  • Geistige Fähigkeit des Patienten im Errichtungszeitpunkt: Der Patient muss aufgrund seines psychischen und geistigen Zustandes in der Lage, den Sinn seiner Erklärung zu erfassen.
  • Kein Willensmangel: Die Verfügung muss dem tatsächlichen Willen des Patienten entsprechen, sie darf etwa nicht Resultat einer Täuschung oder einer Drohung sein.
  • Möglichkeit und Erlaubtheit: Mit der Patientenverfügung kann sich der Patient nicht über rechtliche Schranken hinwegsetzen. Vor allem kann er nicht den Arzt zu der in Österreich verbotenen "aktiven direkten Sterbehilfe" veranlassen. (Euthanasieverbot)
  • Stand der medizinischen Wissenschaft: Die Verfügung des Patienten verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich der Stand der Wissenschaft mittlerweile erheblich geändert hat.
  • Widerruf durch den Patienten: Die Patientenverfügung wird auch unwirksam, wenn sie der Patient nachträglich widerruft. Das kann ausdrücklich geschehen, aber auch durch andere Verhaltensweisen, die keinen Zweifel daran lassen, dass die Patientenverfügung nicht mehr gelten soll (etwa wenn sie der Patient zerreißt oder vernichtet).

Weitere Informationen finden Sie HIER.

Verbindliche und andere Patientenverfügungen

In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt. Damit eine Patientenverfügung verbindlich ist, muss ihrer Errichtung eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung vorangehen. Hierfür kann es durchaus  notwenig sein, mehr als einen Termin mit der jeweiligen Ärztin bzw. dem jeweiligen Arzt zu vereinbaren, weil eine gewisse Bedenkzeit zwischen ärztlicher Aufklärung und Entscheidungsfindung empfehlenswert ist. Die Aufklärung muss der Arzt bestätigen. Auch muss er angeben, weshalb der Patient die möglichen Folgen seiner Erklärung zutreffend einschätzen kann. Darüber hinaus ist eine Patientenverfügung nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, oder einem Notar,  oder vor einem  rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen oder nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins errichtet wurde und der Patient über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.

Wirkung

Liegt eine verbindliche Patientenverfügung vor, so sind Ärzte, Pflegebedienstete, Angehörige etc. daran gebunden. Liegt hingegen eine andere als eine verbindliche Patientenverfügung vor so müssen Ärzte und andere Beteiligte auf die Verfügung und den darin geäußerten Willen des Patienten zwar Bedacht nehmen, sind daran aber nicht unter allen Umständen daran gebunden.

Erneuerung

Eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung erneuert werden, wodurch die Frist von acht Jahren oder eine vom Patienten kürzer bestimmte Frist neu zu laufen beginnt.  Eine Patientenverfügung verliert nicht ihre Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann.

 

Ärzteliste Patientenverfügung

Für eine Aufnahme in die Liste Patientenverfügung melden Sie sich bitte bei Frau Bianca Hornbanger (0463/5856-13).

Die folgenden Ärztinnen und Ärzte bieten in die Errichtung einer Patientenverfügung an: