Lehr(gruppen)praxis
Nach dem Ärztegesetz (§§ 12 und 12a) sind anerkannte Lehr(gruppen)praxen die Ordinationsstätten jener Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin und Fachärzte/Fachärztinnen, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin erteilt worden ist.
Anerkennung als Lehr(gruppen)praxis
Für die Bewilligung von Ordinationsstätten als Lehr(gruppen)praxis sind folgende Voraussetzungen bzw. Kriterien für die Anerkennung vorgesehen:
- geforderte Patientenfrequenz: Betreuung von zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr (dieses Anerkennungskriterium gilt nur für die Bewilligung allgemeinmedizinischer Lehr(gruppen)praxen und nicht für Fachärzte!)
- mindestens vierjährige Berufserfahrung als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt oder als sonst freiberuflich tätige Ärztin/tätiger Arzt (zB Vertretungstätigkeiten im Rahmen von Ordinationsstätten)
- Absolvierung eines Lehrpraxisleiterseminares im Ausmaß von zwölf Stunden
- gültiges DFP-Diplom
- räumliche Ausstattung, die den ungestörten Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes mit den Patientinnen/Patienten ermöglicht, wie insbesondere ein eigener Untersuchungsraum
- Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes (dazu wird einer Mustervorlage von der ÖÄK erarbeitet)
- entsprechende EDV Ausstattung (bei Kassenärzten entsprechend dem Gesamtvertrag)
- Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie
- ökonomische Verschreibweise
- keine vorausgehende Kündigung eines Einzelvertrages zu einem Sozialversicherungsträger durch einen Sozialversicherungsträger innerhalb der letzten 15 Jahre
- keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung in einem Schiedskommissionsverfahren in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung
- Vertrauenswürdigkeit
- Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den kassenrechtlich relevanten Punkten