Lehr(gruppen)praxis

Nach dem Ärztegesetz (§§ 12 und 12a) sind anerkannte Lehr(gruppen)praxen die Ordinationsstätten jener Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin und Fachärzte/Fachärztinnen, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten/Ärztinnen für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin erteilt worden ist.

Anerkennung als Lehr(gruppen)praxis

Für die Bewilligung von Ordinationsstätten als Lehr(gruppen)praxis sind folgende Voraussetzungen bzw. Kriterien für die Anerkennung vorgesehen:

  • geforderte Patientenfrequenz: Betreuung von zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr (dieses Anerkennungskriterium gilt nur für die Bewilligung allgemeinmedizinischer Lehr(gruppen)praxen und nicht für Fachärzte!)
  • mindestens vierjährige Berufserfahrung als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt oder als sonst freiberuflich tätige Ärztin/tätiger Arzt (zB Vertretungstätigkeiten im Rahmen von Ordinationsstätten)
  • Absolvierung eines Lehrpraxisleiterseminares im Ausmaß von zwölf Stunden
  • gültiges DFP-Diplom
  • räumliche Ausstattung, die den ungestörten Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes mit den Patientinnen/Patienten ermöglicht, wie insbesondere ein eigener Untersuchungsraum
  • Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes (dazu wird einer Mustervorlage von der ÖÄK erarbeitet)
  • entsprechende EDV Ausstattung (bei Kassenärzten entsprechend dem Gesamtvertrag)
  • Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie
  • ökonomische Verschreibweise
  • keine vorausgehende Kündigung eines Einzelvertrages zu einem Sozialversicherungsträger durch einen Sozialversicherungsträger innerhalb der letzten 15 Jahre
  • keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung in einem Schiedskommissionsverfahren in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den kassenrechtlich relevanten Punkten