Lehrpraxisausbildung nach ÄAO 2015

Ausbildung in der Lehr(gruppen)praxis zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin

Als letzter Ausbildungsabschnitt ist bei der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin nach der ÄAO 2015 verpflichtend eine 6-monatige Ausbildung (ab 01.06.2022 9 Monate und ab 01.06.2027 12 Monate) in der Lehr(gruppen)praxis für Allgemeinmedizin vorgesehen. Diese kann ausschließlich am Ende der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin erfolgen.

Insgesamt dürfen nach der Ärzte-/Ärztinnenausbildungsordnung 2015 künftig 18 Monate in der Dauer von je 3 Monaten pro Fach in einer Lehrpraxis absolviert werden, wobei eben die oben angesprochenen 6 Monate beim Allgemeinmediziner verpflichtend sind.

Ich möchte in die Lehrpraxis - was ist zu tun:

Um mit der Lehrpraxis beginnen zu können, muss der Spitalsturnus erledigt sein und die Rasterzeugnisse in der Ärztekammer (6 Monate bis 8 Wochen vor Beginn der LP-Ausbildung) vorgelegt werden.

1. Dienstverhältnis

Das Dienstverhältnis zur Krankenanstalt muss aufrecht sein und bleibt während der LP-Ausbildung bestehen; es wird eine Rotationsvereinbarung (zwischen Dienstgeber, Turnusarzt und Lehrpraxisinhaber) unterschrieben. Das Gehalt wird weiterhin vom Dienstgeber (Krankenanstalt) zur Auszahlung gebracht.

2. Kontaktaufnahme mit der Lehrpraxis

>> Hier finden Sie die Liste der Lehrpraxisinhaber (LPI) in Kärnten
Bitte nehmen Sie Kontakt mit einem der LPI auf und besprechen Sie mit ihm/ihr die Details.

3. Meldung an den Dienstgeber und an die Ärztekammer für Kärnten

Bitte teilen Sie Ihrem Dienstgeber und der Ärztekammer mit, wann Sie in welcher Lehrpraxis mit der Ausbildung beginnen möchten. Das Krankenhaus meldet die Daten der Lehrpraktikanten in das vom Ministerium geführte Webtool, die Ärztekammer bestätigt die bereits absolvierten Ausbildungszeiten und das Bundesministerium kann den Förderantrag bearbeiten.

4. Lehrpraxis

Am Ende der Ausbildung ist das Rasterzeugnis Allgemeinmedizin in der Ärztekammer und beim Dienstgeber (Krankenanstalt) vorzulegen (damit die Förderung abgerechnet werden kann).

Achtung:

Sollten die Fächer HNO und/oder Haut- und Geschlechtskrankheiten nicht im Rahmen des Spitalsturnus als Wahlfächer absolviert worden sein, so sind diese ebenfalls im Rahmen der Lehrpraxisausbildung zu absolvieren. In diesem Fall wären 2 bzw. 3 Rasterzeugnisse (AM + HNO und/oder Haut- und Geschlechtskrankheiten) vorzulegen. Sollte bereits ein entsprechendes E-Learning-Modul absolviert worden sein, so ist dieses am Beginn der LP-Ausbildung dem LPI vorzulegen. Somit wären die Kenntnisse als erledigt anzusehen und nur noch die Erfahrungen und Fertigkeiten zu erlernen.

>> E-Learning Module HNO und Derma

5. Diplom beantragen

Wenn Sie alle Rasterzeugnisse erhalten (und die Prüfung AM positiv absolviert) haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Ärztekammer (Frau Mag. Simone Krall unter Tel.: 0463/5856-10) auf, um das AM-Diplom beantragen zu können.

>> Liste der Lehrpraxen für Allgemeinmedizin nach ÄAO 2015 (PDF)

Ausbildung in der Lehr(gruppen)praxis zum Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches

- ausschließlich im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung (die erst nach der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden kann) im maximalen Ausmaß von 12 Monaten

Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Lehrpraxiszeiten auf die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin sind:
  • Arbeitsverhältnis (Entlohnung). Die Entlohnung unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Lehr(gruppen)praxis-Inhaber/Inhaberin und Lehrpraktikant/Lehrpraktikantin
  • Eintragung in die Ärzteliste
  • Rasterzeugnis des Lehr(gruppen)praxisinhabers/der Lehr(gruppen)praxisinhaberin über die mit Erfolg absolvierte Ausbildung
>> Liste der Lehrpraxen für FachärztInnen nach ÄAO 2015 (PDF)