Lehrpraxisausbildung nach ÄAO 2015

Ausbildung in der Lehr(gruppen)praxis zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin

Als letzter Ausbildungsabschnitt ist bei der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin nach der ÄAO 2015 verpflichtend eine Ausbildung in der Lehr(gruppen)praxis für Allgemeinmedizin vorgesehen, und zwar im Ausmaß von  

  • 6 Monaten (für Ärzt:innen, die mit der Basisausbildung vor dem 1.6.2022 begonnen haben) bzw.
  • 9 Monaten (für Ärzt:innen, die mit der Basisausbildung nach dem 1.6.2022 begonnen haben)

Diese kann ausschließlich am Ende der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin erfolgen.

Insgesamt dürfen nach der Ärzte-/Ärztinnenausbildungsordnung 2015 künftig 18 Monate in der Dauer von je 3 Monaten pro Fach in einer Lehrpraxis absolviert werden, wobei eben die oben angesprochenen 6 Monate (bzw. 9 Monate) beim Allgemeinmediziner verpflichtend sind.

Ich möchte in die Lehrpraxis - was ist zu tun:

Um mit der Lehrpraxis beginnen zu können, muss der Spitalsturnus erledigt sein und die Rasterzeugnisse in der Ärztekammer (6 Monate bis 8 Wochen vor Beginn der LP-Ausbildung) vorgelegt werden.

1. Dienstverhältnis

Das Dienstverhältnis zur Krankenanstalt muss aufrecht sein und bleibt während der LP-Ausbildung bestehen; es wird eine Rotationsvereinbarung (zwischen Dienstgeber, Turnusarzt/Turnusärztin und Lehrpraxisinhaber:in) unterschrieben. Das Gehalt wird weiterhin vom Dienstgeber (Krankenanstalt) zur Auszahlung gebracht.

2. Kontaktaufnahme mit der Lehrpraxis

>> Liste der Lehrpraxisinhaber:innen für AM nach ÄAO 2015
Bitte nehmen Sie Kontakt mit einem der LPI auf und besprechen Sie mit ihm/ihr die Details.

3. Meldung an den Dienstgeber und an die Ärztekammer für Kärnten

Bitte teilen Sie Ihrem Dienstgeber und der Ärztekammer mit, wann Sie in welcher Lehrpraxis mit der Ausbildung beginnen möchten. Das Krankenhaus meldet die Daten der Lehrpraktikant:innen in das vom Ministerium geführte Webtool, die Ärztekammer bestätigt die bereits absolvierten Ausbildungszeiten und das Bundesministerium kann den Förderantrag bearbeiten.

4. Lehrpraxis

Am Ende der Ausbildung ist das Rasterzeugnis Allgemeinmedizin in der Ärztekammer und beim Dienstgeber (Krankenanstalt) vorzulegen (damit die Förderung abgerechnet werden kann).

Achtung:

Sollten die Fächer HNO und/oder Haut- und Geschlechtskrankheiten nicht im Rahmen des Spitalsturnus als Wahlfächer absolviert worden sein, so sind diese ebenfalls im Rahmen der Lehrpraxisausbildung zu absolvieren. In diesem Fall wären 2 bzw. 3 Rasterzeugnisse (AM + HNO und/oder Haut- und Geschlechtskrankheiten) vorzulegen. 
Die Ärztekammer für Kärnten stellt allen interessierten Ärzt:innen die e-learning Module HNO und Dermatologie kostenlos zur Verfügung. Wenn Sie die e-learning Module absolvieren möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Ärzteservice auf (anmeldung@aekktn.at oder aerzteservice@aekktn.at).

5. Diplom beantragen

Wenn Sie alle Rasterzeugnisse erhalten (und die Prüfung AM positiv absolviert) haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Ärzteservice der Ärztekammer für Kärnten (Frau Mag. Simone Krall unter Tel.: 0463/5856-10) auf, um das AM-Diplom beantragen zu können.


Ausbildung in der Lehr(gruppen)praxis zum Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches

- eine Lehrpraxisausbildung kann sowohl im Rahmen der Sonderfach-Grundausbildung als auch im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung im maximalen Ausmaß von 24 Monaten absolviert werden.

Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Lehrpraxiszeiten auf die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin sind:
  • Anerkannte Lehrpraxis im Rahmen der SFG und/oder der SFS
  • Arbeitsverhältnis (Entlohnung). Die Entlohnung unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Lehr(gruppen)praxis-Inhaber/Inhaberin und Lehrpraktikant/Lehrpraktikantin
  • Eintragung in die Ärzteliste
  • Rasterzeugnis des Lehr(gruppen)praxisinhabers/der Lehr(gruppen)praxisinhaberin über die mit Erfolg absolvierte Ausbildung
>> Liste der Lehrpraxen für Fachärzt:innen nach ÄAO 2015