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Anmeldung & Meldewesen

Anmeldung und Eintragung

Jede Ärztin bzw. jeder Arzt ist aufgrund der ärztegesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, sich vor Aufnahme der postpromotionellen Ausbildung bzw. Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit bei der zuständigen Landesärztekammer in die Ärzteliste eintragen zu lassen.

Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist erst dann möglich, wenn

  • der Termin des Dienstantritts bzw. der Beginn des Dienstverhältnisses
  • der Ort und der Zeitpunkt der Praxiseröffnung

feststehen. Die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste ist frühestens 3 Monate vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit möglich.

Zur Erledigung der notwendigen Anmeldeformalitäten setzen Sie sich bitte vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im Kammeramt mit Frau Mag. Simone Krall in Verbindung. Sie erhalten dann alle erforderlichen Unterlagen per Post oder E-Mail.

 
Für Ihre künftige Tätigkeit im Bundesland Kärnten wünschen wir Ihnen viel Erfolg!
Artikelbild

Mag. Simone Krall

Tel.: 0463/5856-10
E-Mail:
Ärzteanmeldung
Arztprüfung

Meldewesen

Nachstehend die wichtigsten Veränderungen, welche die Ärztin/der Arzt der Österreichischen Ärztekammer über ihre/seine zuständige Landesärztekammer schriftlich mitzuteilen hat:

  • Namensänderung;
  • Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse;
  • Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);
  • Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;
  • Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3 erster Satz Ärztegesetz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;
  • Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
  • Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;
  • Die Führung der Ärzteliste obliegt der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Landesärztekammern.

Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung und Streichung, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach dem Ärztegesetz an die Behörden und Ärztekammern ergehenden Meldungen ist durch die Ärzteliste-Verordnung geregelt.

Das Ärzteservice der Ärztekammer für Kärnten steht Ihnen für weitere Auskünfte jederzeit gerne zur Verfügung.

 


Haftpflichtversicherung

Verpflichtende Haftplichtversicherung gemäß § 52d Ärztegesetz

Mit der 14. Ärztegesetz-Novelle im August 2010 wurde die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung für in Österreich freiberuflich tätige ÄrztInnen (niedergelassene ÄrztInnen, wie auch WohnsitzärztInnen und angestellte ÄrztInnen, die einer freiberuflichen Nebentätigkeit nachgehen) sowie Gruppenpraxen eingeführt. Als Nachweis muss das nachfolgende Formblatt

ausgefüllt und der Ärztekammer für Kärnten vorgelegt werden.

 

Zur Erledigung der  notwendigen Anmeldeformalitäten setzen Sie sich bitte vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit mit dem Kammeramt in Verbindung.