Ausbildung Allgemeinmedizin
Nach der verpflichtenden Basisausbildung von 9 Monaten kann zwischen der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin (AM) oder einem Sonderfach gewählt werden. Die Dauer der AM-Ausbildung beträgt laut ÄAO 2015 derzeit mindestens 42 Monate. Gegen Ende der Ausbildung muss die AM-Prüfung erfolgreich absolviert werden.
Die Ausbildung gliedert sich wie folgt und muss strikt eingehalten werden:
- 9 Monate Basisausbildung
- 27 Monate Spitalsturnus
- 6 Monate verpflichtende Lehrpraxis bei einer Ärztin/einem Arzt für Allgemeinmedizin.
Die Dauer wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung in die Ärzteliste festgelegt und wird sich in den nächsten Jahren erhöhen.
Welche Fächer bzw. Wahlfächer sind im Spitalsturnus verpflichtend?
- 9 Monate Innere Medizin
- 3 Monate Kinder- und Jugendheilkunde
- 3 Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- 3 Monate Orthopädie und Traumatologie
- 3 Monate Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
- 2 Wahlfächer für je 3 Monate (Anästhesiologie und Intensivmedizin, Augenheilkunde und Optometrie (*), Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (*), Haut- und Geschlechtskrankheiten (*), Neurologie (*), Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie (*) oder Urologie (*)
Dabei ist zu bedenken, dass nicht jedes Krankenhaus alle Fächer anbieten kann.
Die Reihenfolge kann flexibel gewählt und mit der jeweiligen Krankenanstalt abgesprochen werden.
Folgende Fächer können auch in einer Lehr(gruppen)praxis absolviert werden:
- Kinder- und Jugendheilkunde
- Orthopädie und Traumatologie
- Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin
- eines der mit (*) markierten Wahlfächer (siehe oben)
In Summe dürfen maximal 12 Monate in einer Lehr(gruppen)praxis absolviert werden.
Die verpflichtende Lehrpraxis ist der letzte Teil der AM-Ausbildung. In dieser Zeit bleibt die Ärztin/der Arzt im Krankenhaus angestellt und rotiert in die Lehrpraxis (Rotationsvereinbarung) und kann zusätzlich noch Dienste im Krankenhaus versehen.
Die Ausbildung erfolgt in einem regulären Arbeitsverhältnis mit Kerndienstzeiten. Diese sollte mindestens 35 Wochenstunden umfassen. Ein Großteil dieser Wochenstunden, nämlich zwei Drittel, muss in der Kernausbildungszeit zwischen 07.00-16.00 Uhr absolviert werden. Mindestens ein Nachtdienst bzw. ein Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat muss im Durchrechnungszeitraum von drei Monaten auf der jeweiligen Abteilung geleistet werden. Diese Regelung gilt auch bei Teilzeitvereinbarungen und wird aliquot adaptiert.
Ausbildung in Teilzeit
Die Ausbildung für Allgemeinmedizin ist auch in einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis möglich. Hier wird die Ausbildungszeit an das entsprechende Arbeitsverhältnis angepasst und auf den jeweiligen Abteilungen verlängert, um die notwendigen Stunden zu erreichen. Auch hier gilt, dass zwei Drittel der Ausbildungszeit in der Kernausbildungszeit zwischen 07.00-16.00 Uhr liegen müssen. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 12 Wochenstunden betragen; in der Lehrpraxis sind es 15 Wochenstunden. Die Jungmedizinerin/Der Jungmediziner darf nicht zwei Teilzeit-Ausbildungen zur gleichen Zeit absolvieren. Teilzeitregelungen sind immer mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber abzusprechen.