Praxisvertretung
Raphael Kreuz
Tel.: 0463/5856-31
E-Mail:
Ärztediensteinteilung
Vertretungsregelungen
Wer muss für eine Vertretung sorgen?
Im Fall einer persönlichen Verhinderung (bei einem Urlaub, einer Krankheit, einem Notfall oder dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung) sind VertragsärztInnen dazu verpflichtet, für eine Vertretung unter Haftung für die Einhaltung der gesamtvertraglichen Bestimmungen (etwa die Einhaltung des Ökonomiegebots) zu sorgen. Für WahlärztInnen und Wahlärzte existieren keine vertraglichen Vertretungsregelungen.
Meldepflicht
Dauert die Vertretung länger als zwei Wochen, sind der Name der vertretenden Ärztin oder des vertretenden Arztes und die voraussichtliche Dauer der Vertretung der Kammer und dem Versicherungsträger zu melden.
Berufshaftplichtversicherung
Für die Vertretungstätigkeit ist zwingend eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Sollte bereits eine entsprechende Haftpflichtversicherung bestehen, sollte geprüft werden, ob diese auch den Fall der Vertretungstätigkeit miteinschließt. Ansonsten ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung durch die Vertreterin oder den Vertreter abzuschließen.