Diagnose- und Leistungscodierung
Mit 30.06.2026 ist die gesetzlich vorgesehene Pilotphase der ersten beiden Quartale 2026 ausgelaufen und niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten (Leistungserbringer:innen) sind ab dem 01.07.2026 verpflichtet, die codierte Leistungs- und Diagnosedokumentation durchzuführen.
Es wird explizit darauf hingewiesen, dass Leistungserbringerinnen bzw. -erbringer nur dann Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln haben, wenn für sie auch gemäß Ärztegesetz eine Pflicht zur Nutzung der E-Card-Infrastruktur besteht. Wahlärztinnen und -ärzte mit weniger als 300 verschiedenen Patientinnen bzw. Patienten pro Jahr sind damit ausgenommen.
Für jeden ambulanten Patient:innenkontakt muss mindestens eine nach ICD-10 codierte Diagnose gemeldet werden, welche den Anlass des Besuchs beschreibt (diese stellt nicht zwingend eine bestätigte Erkrankung dar).
Fragen und Antworten
Welche Diagnose muss aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen übermittelt werden?
Die gesetzliche Diagnosencodierung (gem. DokuG und GD-VO) verfolgt das Ziel, den medizinischen Grund für jeden Patientenkontakt auf Basis des ICD-10-Codes des BMASGPK zu ermitteln.
Dabei sind folgende drei Fälle zu unterscheiden:
1. Die bestimmende Diagnose (Hauptdiagnose) ist zum Zeitpunkt des Kontaktes (bereits) bekannt und kann erfasst werden.
2. Die Diagnose ist zum Zeitpunkt des Kontaktes (noch) nicht bekannt, dann ist das schwerwiegendste Symptom zu erfassen.
3. Der Kontakt erfolgt nicht wegen einer Gesundheitsstörung, sondern aus anderen Gründen (z.B. Vorsorgeuntersuchung, administrative Grund), dann sind spezielle dafür vorgesehene ICD-10-Codes (Z-Codes) zu verwenden.
Dürfen Dauer- oder Verdachtsdiagnosen übermittelt werden?
Dauerdiagnosen dürfen dann übermittelt werden, wenn Sie der Grund des ambulanten Kontakts waren.
Verdachtsdiagnosen wie zum Beispiel „Verdacht auf Appendizitis“ sind nicht zu übermitteln. Da jede codierte Diagnose als bestätigte Diagnose interpretiert wird, ist bei einem unbestätigten Verdacht keinesfalls der ICD-10 Code zu übermitteln. Anstelle des Verdachts ist das schwerwiegendste Symptom oder der schwerwiegendste Befund zu übermitteln, das/der den Verdacht begründet.
Gibt es Ausnahmen von der Verpflichtung?
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gibt es keine Ausnahmen.
Für Wahlärztinnen und Wahlärzte, für die keine Pflicht zur Nutzung der e-Card-Infrastruktur gemäß § 49 Abs. 7 Z 1 ÄrzteG besteht, besteht auch keine Pflicht zur Übermittlung der Diagnosen- und Leistungen bzw. der Daten gem. DokuG. Dies bedeuet konkret, dass die Ausnahmeregelung (300 verschiedene Patientinnen/Patienten pro Jahr) analog zu WAH-online bzw. e-Card/ELGA zur Anwendung kommt.
Sofern mehrere Ordinationen geführt werden und die Patientenanzahl in beiden Ordinationen zusammen größer als 300 ist, hat eine Anbindung an e-Card/ELGA bzw. die Diagnose- und Leistungscodierung zu erfolgen.
Welche Daten sind in welcher Form zu übermitteln?
Für die nach dem DokuG verpflichtende Datenübermittlung sind ausschließlich ICD-10- Codes zu übermitteln, kein Freitext. Bei mehreren Codes wird der erste Code als Hauptdiagnose interpretiert.
Für Wahlärztinnen und -ärzte bzw. Privatärztinnen und -ärzte (ohne Kassenvertrag) gilt die Verpflichtung zur Codierung von Diagnosen nach ICD-10 und von codierten Leistungen, sofern diese sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig sind (Ausnahme, wenn weniger als 300 verschiedene Patientinnen und Patienten pro Jahr behandelt werden).
Wie erfolgt die Datenübermittlung für Kassenärztinnen und Kassenärzte?
Ärztinnen/Ärzte, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten mit Verträgen mit der ÖGK, BVAEB und SVS haben ab dem 01.07.2026 im Rahmen der Abrechnung codierte Daten zu Diagnosen und die Sozialversicherungsnummer an den jeweiligen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Hinweis: Für Privatpatientinnen/Privatpatienten hat keine Meldung zu erfolgen, weil es sich in diesem Fall um keine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistung handelt.
Bitte beachten Sie: Gegenwärtig sieht das Gesetz für Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer im niedergelassenen Bereich mit Kassenverträgen zu allen Krankenversicherungsträgern keine weiteren Ausnahmen bzw. Übergangsbestimmungen bzgl. der Datenübermittlungspflicht vor.
Dies erfordert auch die Erweiterung der bestehenden Ordinationssoftware.
Die Honorarordnungen sind von der Diagnosenerfassung nicht berührt. Wenn lt. Honorarordnung für einzelne Leistungen eine Begründung vorsehen ist (dies ist im Übrigen ein anderes Datenfeld im DVP als die Diagnose), ist diese weiterhin mit der Abrechnung zu liefern. Zudem können neben der in ICD-10 codierten Diagnose auch weitere Diagnosen im Abrechnungdatensatz übermittelt werden.
Wie erfolgt die Diagnoseübermittlung für Wahlärztinnen und Wahlärzte?
Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer ohne Kassenvertrag haben ab dem 01.07.2026 Daten an den Dachverband der Sozialversicherungsträger über eWahlpartner zu übermitteln.
Hinweis: Für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben kann das Service "e-Wahlpartner - eWP" über die e-Card-Weboberfläche kostenlos genutzt werden.
Bitte beachten Sie: Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht, wenn für die Ärztin/den Arzt keine Pflicht zur Verwendung der e-card und der e-card-Infrastruktur gemäß § 49 Abs 7 Z 1 und Abs 8 ÄrzteG 1998 besteht (insb. „Zumutbarkeitsgrenze“).
WAHOnline entspricht nicht dem gesetzlichen Datenmeldeweg lt. DokuG, daher ist dieses Tool unabhängig von der Diagnosecodierung zu sehen.
Wann müssen die Daten übermittelt werden? Fristen?
Für Ärztinnen und Ärzte mit Kassenverträgen gilt: Die Diagnosen sind zu jedem ambulanten Besuch (Kontakt) eines Patienten/einer Patientin einmal pro Tag (mit Datum) zu codieren (mindestens eine Hauptdiagnose, mehrere Zusatzdiagnosen sind möglich) und mit der Monats-/Quartalsmeldung zu übermitteln.
Ärztinnen und Ärzte ohne Kassenverträge haben ebenfalls zu jedem ambulanten Besuch (Kontakt) eines Patienten/einer Patientin einmal pro Tag (mit Datum) Diagnosen (mindestens eine Hauptdiagnose, mehrere Zusatzdiagnosen sind möglich) und Leistungen zu codieren und im Wege der e-Wahlpartnerschnittstelle des DVSV zu übermitteln.
Die Frist zur allfälligen nachträglichen Bearbeitung der Kontakte (und dazugehörenden Diagnosen und Leistungen) und zur Datenübermittlung beträgt längstens
• für das 1. Quartal bis zum 31. Mai
• für das 2. Quartal bis zum 31. August
• für das 3. Quartal bis zum 30. November
• für das 4. Quartal bis zum 28. Februar des folgenden Jahres.
Was ist das e-Health-Codierservice?
Das e-Health-Codierservice bietet ein Vokabular für medizinische Begriffe an, einschließlich der Überführung der Begriffe zu den Codesystemen SNOMED CT & ICD-10.
Das e-Health Codierservice ist ein kostenfreies Angebot des BMASGPK und der ELGA GmbH, welches als Schnittstelle zur Integration in die jeweiligen Softwaresysteme zur Verfügung steht. Die Wartung und Weiterentwicklung der Begriffe und Suchfunktion wird dabei zentral erfolgen; es sind keine laufenden Anpassungen seitens der Softwarehersteller notwendig. Zumeist fallen für die erstmalige Integration in die Softwareprodukte Kosten an, welche von den Softwareherstellern an ihre Nutzer/-innen verrechnet werden. Die konkreten Kosten variieren von Produkt zu Produkt.
Gibt es eine Fördermöglichkeit oder finanzielle Unterstützung?
Die Kosten für die Anbindung und Betrieb der Infrastruktur müssen Ärztinnen und Ärzte selbst tragen. Derzeit ist keine Förderung vorgesehen.
Wie erfolgt die Übermittlung an die KFA?
Für Patientinnen und Patienten einer Krankenfürsorgeanstalt (KFA) gilt: Die Daten werden nur dann automatisch im Rahmen der Abrechnung übermittelt, wenn die jeweilige KFA über einen DVP-Datensatz abgerechnet wird (also so wie jede andere Krankenversicherung). Verwendet die KFA diese Schnittstelle nicht, müssen die Diagnosen- und Leistungsdaten wie bei rein wahlärztlich behandelten Patientinnen und Patienten über die e-Wahlpartner-Schnittstellte des Dachverbandes übermittelt werden. Das Bundesministerium hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit kurativen Kassenverträgen zu ÖGK, SVS und BVAEB von dieser Verpflichtung (zusätzliche Anschaffung der e-Wahlpartner-Schnittstelle) ausgenommen sind. In diesen Fällen müssen die Diagnosen und Leistungen nicht gesondert übermittelt werden.
Für etwaige Problem- und Fragestellungen im Zusammenhang mit der Leistungs- und Diagnosendokumentation können Sie sich an folgende Stellen wenden:
Fehlender/Falscher Begriff im e-Health Codierservice: https://codierservice.ehealth.gv.at/feedback/
Fragen zur Codierung und den Regeln im Handbuch des BMASGPK:
Fragen an die Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Umsetzung der extramuralen Diagnosen- und Leistungsdatenmeldung:
Bei Fragen zu der Implementierung in der jeweiligen eigenen Arztsoftware nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem betreuenden Arztsoftwarehersteller auf.
Webinare
LINK zur Nachschau des Webinars vom 3.12.2025
Unterlagen/Downloads:
SVC - e-Card Services für Wahlärztinnen und Wahlärzte
GÖG und BMASGPK - Diagnosendokumentation
liefert Informationen zu:
- Gesetzliche Grundlagen
- Bedeutung der Diagnosendokumentation
- Grundprinzipien der Diagnosecodierung
- Codierbeispiele
AMBCO Diagnoseerfassung
Teil 1: Strukturierte Diagnosedokumentation mit SNOMED CT
Teil 2: Praktische Umsetzung
Auf der GÖG-Website finden Sie zum Thema „Ambulante Diagnosencodierung“ ebenso Videoaufzeichnungen und Präsentationsfolien der bisherigen Webinare zum Nachsehen.
Zusätzlich steht das E-Learning „Ambulante Diagnosencodierung – Wer, wie, was in der medizinischen Praxis“ auf https://www.meindfp.at/ zur Verfügung, welches auch mit DFP-Punkten approbiert ist.