FAQs

Was bedeutet die Sonderfach-Grundausbildung und die Sonderfach-Schwerpunktausbildung?
  • Die Grundausbildung beinhaltet Basiskompetenzen, die das gesamte Gebiet eines Sonderfachs betreffen. Die Schwerpunktausbildung dient zur genaueren Spezialisierung und setzt sich meistens aus Modulen zusammen. Jedes Sonderfach beinhaltet sechs mögliche Module zu je 9 Monaten PLUS ein mögliches wissenschaftliches Modul. Von diesen besagten Modulen müssen 3 absolviert werden. In vielen Fächern betragen die Sonderfach-Grundausbildung 36 und die Sonderfach-Schwerpunktausbildung 27 Monate. (AUSNAHME: internistische und chirurgische Fächer)
  • Bei internistischen Fächern werden fortan die früheren Additivfächer als eigene Sonderfächer bezeichnet. Die SFG beträgt 27 Monate und die SFS 36 Monate. Die SFS ist wählbar entweder im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin oder in einem der hier angeführten Teilgebiete: Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämatologie und internistische Onkologie, Infektiologie, Intensivmedizin, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie oder Rheumatologie.
  • Bei gewissen chirurgischen Fächern beträgt die SFG bloß 15 Monate. Die betroffenen Fachrichtungen werden hier angeführt: Allgemein- und Viszeralchirurgie, Allgemein- und Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Thoraxchirurgie.
 
Kann ich die Facharztausbildung auch in Teilzeit absolvieren?
  • Ja. Teilzeitregelungen sind mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber abzusprechen und verlängern die Ausbildung.
Rechtliche Fragen
Worauf achte ich während der Ausbildung?
  • Alle Lerninhalte laut Rasterzeugnis müssen verpflichtend absolviert werden (https://www.aerztekammer.at/ausbildung-allgemeinmedizin).
  • Nehmen Sie die Möglichkeit der Supervision in Anspruch.
  • In einem Vollzeit-Dienstverhältnis haben Sie mindestens 35 Wochenstunden zu verrichten, von welchen 25 Stunden im Zeitraum von 7.00 bis 16.00 sein sollten.
  • Pro Monat ist mindestens ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst zu leisten, außer dies ist arbeitsrechtlich nicht zulässig. Hier wird ein Durchrechnungszeitraum von drei Monaten herangezogen.
Facharztausbildung und -prüfung vollständig beendet, was nun?
  • Die für Sie zuständige Ärztekammer bittet um zeitgerechtes Einreichen der notwendigen Formulare. Genauere Details unter folgendem Link (Link zur Seite von „5. Facharztprüfung- und diplom“
Wie viel Gebührenurlaub steht mir zu und wie berechne ich ihn?
  • Hier gibt es Abweichungen zwischen den einzelnen Krankenanstalten. Für Details empfehlen wir, direkt mit der Personalabteilung Ihrer dienstgebenden Krankenanstalt zu sprechen.
Was bedeutet die Sechstelregelung? 

Die Sechstelregelung bezieht sich auf die erlaubten Fehlzeiten während der Ausbildung. In der Regel sind es 5 erlaubte Fehltage in einem Kalendermonat bei Vollzeitbeschäftigten. ACHTUNG bei Teilzeit! Hier wird anders gerechnet, da die Anzahl der Arbeitsstunden geringer ist (siehe https://www.aerztekammer.at/aeao-2015). In jedem Fall gilt: Wer zu viele Fehlzeiten hat, muss sie einarbeiten.

  • Was als Fehlzeit bezeichnet wird: Krankenstand, Gebührenurlaub, Pflegeurlaub, sowie Sonderurlaube, Eltern-, Familienhospiz- oder Pflegekarenz und ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot. Ausgenommen ist der Sonderurlaub, der für die Facharzt-Prüfung gewährt wird und im Rasterzeugnis entsprechend ausgewiesen wird.
  • Was nicht als Fehlzeit bezeichnet wird: Zeitausgleich, Ersatzruhetage für diverse Wochenend- und Feiertagsdienste und Fehlzeiten wegen einzuhaltender Ruhezeiten.
Wie melde ich den Krankenstand?

Der Krankenstand muss pünktlich gemeldet und eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorgelegt werden. Ab wann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine ärztliche Bestätigung einreichen muss, wird häuserspezifisch unterschiedlich gehandhabt. Zu beachten ist, dass der Krankenstand in die Sechstelregelung einfließt.

Kann ich die Facharztausbildung teilen und an verschiedenen Krankenanstalten absolvieren?

Ja, das ist möglich und sollte mit der Arbeitgeberin dem Arbeitgeber abgesprochen werden. Wichtig ist, dass die Rasterzeugnisse der absolvierten Abteilungen im Anschluss vollständig bei der Ärztekammer eingereicht werden.

Ein Umzug steht bevor, somit auch ein Jobwechsel - was nun?

Übersiedelt eine Ärztin/ein Arzt während der Ausbildung in ein anderes Bundesland, muss sie/er sich bei der Ärztekammer für Kärnten zeitgerecht abmelden und vor Beginn der ärztlichen Tätigkeit im anderen Bundesland bei der zuständigen Landesärztekammer anmelden. Der Personalakt wird dann an die zuständige Landesärztekammer geschickt. Wurden bereits Rasterzeugnisse über absolvierte Ausbildungszeiten in Kärnten ausgestellt, sollten sie noch vor dem Umzug in der Ärztekammer für Kärnten vorgelegt werden, damit eine Bestätigung für das nächste Bundesland ausgestellt werden kann. Damit weiß die neue Dienstgeberin/der neue Dienstgeber sofort, welche Teile der Ausbildung bereits absolviert wurden.
Diese Information erhalten alle Ärztinnen und Ärzte bereits bei der Erstanmeldung.

Was geschieht mit meinen Beiträgen, wenn ich meinen Berufssitz (Dienstort) dauerhaft ändere?

Verlegt der die/der Kammerangehörige ihren/seinen Berufssitz (Dienstort) dauerhaft in ein anderes Bundesland, so werden die für die Grundleistung entrichteten Beiträge in voller Höhe der nunmehr zuständigen Ärztekammer überwiesen. Während der Zeit der Ausbildung einer/eines Kammerangehörigen zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt hat keine Überweisung zu erfolgen, sie wird erst nach Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt durchgeführt. Vom errechneten Überweisungsbetrag werden bezogene Leistungen wegen vorübergehender Invalidität und die an die Ärztekammer oder den Wohlfahrtsfonds aushaftenden Rückstände bzw. Schulden jeder Art abgerechnet.

Ich habe meine Arztausbildung im Ausland begonnen, muss ich hierorts dennoch die Basisausbildung durchlaufen, bevor ich meine Facharztausbildung fortführen kann?

Ausländische Ausbildungszeiten können über die Ausbildungskommission sowohl für die Basisausbildung und für Fächer in der AM-Ausbildung als auch für die Sonderfach-Ausbildung angerechnet werden. Ein entsprechender Antrag mit den notwendigen Ausbildungsnachweisen ist bei der Landesärztekammer einzureichen.
Details: https://www.aerztekammer.at/ausbildung-im-ausland-anrechnung

Wo kann ich meinen Gehaltsnachweis downloaden?

Informationen dazu hat die jeweilige Personalabteilung. Ärztinnen/Ärzte, die in der KABEG tätig sind, können den Nachweis unter dem Link https://portal.ktn.gv.at/Account/Login?ReturnUrl=%2F downloaden. Die Handysignatur ist erforderlich.

Ich bin schwanger, was nun?

Details zu diesem Thema entnehmen Sie bitte folgendem Link: https://www.aekktn.at/angestellte/mutterschutz/karenz