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Ärztliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Dokumentationspflicht

Nach § 51 Abs 1 sind Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die erforderlichen Daten jeder zur Beratung oder Behandlung übernommenen Person zu führen und der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte hierüber zu erteilen.

Aufbewahrungspflicht

Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen sind von niedergelassenen ÄrztInnen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Krankenanstalten müssen die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre aufbewahren.

Was passiert mit der ärztlichen Dokumentation, wenn die Ordination geschlossen wird?

Wird eine Ordination geschlossen, normiert das Ärztegesetz keine Pflicht zur Übergabe der Patientendokumentation an die Kassenplanstellennachfolgerin oder den Kassenplanstellennachfolger. Wird die Dokumentation jedoch nicht übergeben oder gibt es keine ärztliche Nachfolgerin oder keinen ärztlichen Nachfolger, so sind die bisherigen OrdinationsstätteninhaberInnen dazu verpflichtet, die Patientenakten für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) aufzubewahren. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Wohnsitzärztin oder Wohnsitzarzt.

Bietet die Vorgängerin oder der Vorgänger die Patientendokumentation jedoch an, so sind KassenplanstellennachfolgerInnen – sofern solche nicht gegeben sind die OrdinationsstättennachfolgerInnen – dazu verpflichtet, die Dokumentation von ihrer Vorgängerin oder ihrem Vorgänger zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. NachfolgerInnen dürfen die übernommene Patientendokumentation nur mit Einwilligung der betroffenen PatientInnen zur Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden.

Was passiert, wenn die ärztliche Dokumentation nach Ordinationsschließung nicht übergeben wird?

Auch wenn die Patientendokumentation nicht übergeben wird, gilt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist weiterhin. Bisherige OrdinationsstätteninhaberInnen sind für diesem Zeitraum dazu verpflichtet, ihren ehemaligen Patientinnen und Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und ihnen die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.

Ableben bisheriger OrdinationsstättennachfolgerInnen

Im Falle des Ablebens der bisherigen OrdinationsstätteninhaberInnen oder von WohnsitzärztInnen sind die Erben unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation für die Dauer der Aufbewahrungspflicht gegen Kostenersatz dem Amt der zuständigen Landesregierung oder einem von diesem Amt benannten Dritten zu übermitteln.

Im Falle automationsunterstützter Führung der Dokumentation ist diese, falls erforderlich, nach entsprechender Sicherung der Daten auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht, unwiederbringlich zu löschen; dies gilt auch in allen anderen Fällen, insbesondere nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, in denen die Dokumentation nicht mehr weitergeführt wird.

Was sind die Folgen einer Verletzung der Dokumentationspflicht?

Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht, so hat dies in einem allfälligen Prozeß in erster Linie beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten eine der Schwere der Dokumentationsverpflichtung entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt.

Diese Beweiserleichterung hilft dem Patienten im Prozess insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen worden ist.

Pflicht zur Auskunftserteilung

ÄrztInnen sind gem. § 51 ÄrzteG verpflichtet, PatientInnen oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Personen alle Auskünfte zu erteilen sowie PatientInnen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.

Darf für die Herstellung von Kopien ein Kostenersatz verlangt werden?

Vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung konnte diese Frage klar mit einem „Ja“ beantwortet werden. Nunmehr sieht die DSGVO vor, dass im Falle eines Auskunftsbegehrens eine Kopie der vom Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogene Daten – so auch der Patientendokumentation – grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist.

Somit besteht auf den ersten Anschein ein Widerspruch zwischen § 51 ÄrzteG und Art 15 DSGVO: Nach § 51 Abs 1 ÄrzteG ist die Herstellung von Abschriften gegen Kostenersatz zu ermöglichen. Im Gegensatz dazu sieht Art 15 iVm Art 12 Abs 5 DSGVO vor, dass betroffene Personen das Recht haben, eine kostenlose Kopie der sie betreffenden personenbezogene Daten zu erhalten. Zu dieser Frage liegt, soweit ersichtlich, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.

Da Art 15 DSGVO aber nicht subsidiär zu anderen Einsichtsrechten besteht, sondern der betroffenen Person ein grundsätzliches Recht auf Auskunft einräumt, haben PatientInnen nach Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde und des Sozialministeriums das Recht, eine kostenlose Kopie der personenbezogenen Daten zu erhalten. Das Recht auf Erhalt einer Kopie darf dabei nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen.