Rasterzeugnisse (ÄAO 2006)
Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung ist durch ein formal richtiges Rasterzeugnis zu erbringen.
Die am 10.3.2007 kundgemachte Verordnung der Österreichischen Ärztekammer regelt die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate sowie die in der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Fachärztin/Facharzt zu vermittelnden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten.
Die Rasterzeugnisformulare sind der Turnusärztin/dem Turnusarzt von den Ausbildungsverantwortlichen am Beginn der Ausbildung in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Der Ausstellung des Rasterzeugnisses hat in jedem Fall ein Evaluierungsgespräch über den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zwischen dem Ausbildungsverantwortlichen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt voranzugehen, das vom Ausbildungsverantwortlichen zu dokumentieren ist.
Die Ausbildungsverantwortlichen haben über Verlangen der Turnusärztin/des Turnusarztes nach Zurücklegung der jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich entsprechende Rasterzeugnisse auszustellen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt Gelegenheit zu geben, den Empfang derselben schriftlich zu bestätigen. Sofern die Dauer eines Ausbildungsfaches mehr als ein Jahr beträgt, hat die/der Ausbildungsverantwortliche auch am Ende eines jeden Ausbildungsjahres unverzüglich der Turnusärztin/dem Turnusarzt die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen.
Die Vermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortlichen jeweils durch Unterschrift und Datum zu bestätigen, ebenso muss das Rasterzeugnis die Feststellung enthalten, ob die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. Erfolgt die Ausbildung an einer Krankenanstalt, sind die Rasterzeugnisse auch von der ärztlichen Leiterin/vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt gegenzuzeichnen und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel der Krankenanstalt zu versehen. Rasterzeugnisse über Ausbildungsabschnitte in Lehrpraxen und in Lehrgruppenpraxen sind von den jeweiligen Ausbildungsverantwortlichen zu fertigen und mit einer entsprechenden Stampiglie zu versehen.
Sollten einzelne Bereiche des Rasterzeugnisses negativ beurteilt werden, so ist eine entsprechende Begründung im Rasterzeugnis zu vermerken und festzustellen, in welchem Zeitraum voraussichtlich eine positive Absolvierung dieser Teilbereiche zu erwarten ist.
Auf Ausstellung eines Rasterzeugnisses besteht ein Rechtsanspruch.
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Rasterzeugnisse und Ausbildungsinhalte
(KEF und RZ Verordnung 2006)
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