Wichtige Informationen (ÄAO 2006)

Verhinderungszeiten – 1/6 Regelung

Zeiten eines Erholungs- und Pflegeurlaubs, einer Erkrankung, einer Familienhospiz-, Väter- oder Pflegekarenz sowie eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots sind auf die Ausbildung anrechenbar, sofern die maximal erlaubte Fehlzeit nicht überschritten wird und der Zeitraum vom Ausbildungsverantwortlichen am Rasterzeugnis bestätigt wird. Die maximal erlaubte Fehlzeit beträgt 1/6 der Ausbildungszeit. Bei Vollzeitbeschäftigung (mindestens 35 Wochenstunden) ist innerhalb eines Monats eine Fehlzeit von 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag!) zulässig, ohne dass dies eine Überschreitung des Sechstels darstellt. Fehltage, die auf ein Wochenende oder Feiertag fallen, sind nicht in das Sechstel einzuberechnen. Es wird bei der Berechnung immer ein gesamter Ausbildungsabschnitt betrachtet.

Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Regelung aliquot anzuwenden. Verlängert sich z.B. bei einer 50%-Beschäftigung (= 17,5 Wochenstunden) die Ausbildungsdauer auf das Doppelte, darf auch an doppelt so vielen Tagen gefehlt werden. 

Zeitausgleich, Fortbildungen oder Sonderurlaub (für Prüfungsvorbereitung) werden nicht als Fehlzeiten gewertet.

Berechnungsbeispiele:
Arzt für Allgemeinmedizin, Bsp. Kinder- und Jugendheilkunde

Im Fach Kinder- und Jugendheilkunde (4 Monate = 120 Tage Ausbildungszeit) können insgesamt 20 Fehltage (120/6) verbraucht werden, egal in welchen Monaten.

Sonderfachausbildung, z.B. Augenheilkunde

In der Sonderfachausbildung Augenheilkunde werden 5 Jahre Hauptfach Augenheilkunde absolviert (= 1.800 Tage, davon 1/6 = 300 Fehltage in diesem Zeitraum möglich).


Teilzeitausbildung

Grundsätzlich kann die Ausbildung in Teilzeit erfolgen, wobei das Ärztegesetz diesbezüglich nur den ausbildungsrechtlichen Teil abdeckt, jedoch keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit-Ausbildung vorsieht. Inwieweit Teilzeit-Ausbildung möglich ist, ist mit dem Dienstgeber abzuklären. Die Teilzeit darf maximal auf 50% (=17,5 Wochenstunden) der Kernarbeitszeit herabgesetzt werden. Bei reduziertem Beschäftigungsausmaß verlängert sich die Ausbildung entsprechend.

Anzahl der zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste

Im Rahmen der Ausbildung (Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt/Hauptfach/Pflichtneben- u. Wahlfach, Additivfachausbildung) sind, sofern fachlich erforderlich, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren, wobei weder das Ärztegesetz noch die Ärztinnen-/Ärzte-Aubildungsordnung eine Zahlenangabe vorsieht. Es liegt also im Ermessen des Ausbildners, festzulegen, wieviele Dienste zu absolvieren sind. Für die Anrechenbarkeit der postpromotionellen Ausbildung reicht es jedenfalls aus, wenn die Absolvierung der Dienste im Rasterzeugnis vom Ausbildner mit „ja" bestätigt wird.

Anrechenbarkeit

Ausbildungszeiten zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin sind auf die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin im Hauptfach nicht anrechenbar, außer in jenen Fällen, in denen der Turnusarzt/die Turnusärztin im betreffenden Fach eine dafür genehmigte Facharztausbildungsstelle besetzt und ihm/ihr für diese Zeit vom Ausbildner ein Rasterzeugnis zum Facharzt/zur Fachärztin im betreffenden Sonderfach ausgestellt wurde.

Anrechnung von Ausbildungszeiten in Lehrpraxen
- Verlängerung der Ausbildungszeit:

Mit Ausnahme der 6-monatigen Ausbildung bei einem Arzt für Allgemeinmedizin verlängert sich die Ausbildung im jeweiligen Fach um die Hälfte, wenn sie in der Lehrpraxis absolviert wird. Die maximale Ausbildungszeit, die in Lehrpraxen absolviert werden kann, beträgt 12 Monate.

Beispiel: 
6 Monate Lehrpraxis bei einem Arzt für Allgemeinmedizin, 3 Monate bei einem Lehrpraxisinhaber für Neurologie (statt 2 Monate) und 3 Monate bei einem Lehrpraxisinhaber für HNO (statt 2 Monate).

- Dauer der Ausbildung zum Facharzt, wenn ein Teil des Hauptfaches, der Pflichtneben- oder Wahlfächer in Lehr(gruppen)praxen absolviert wird:

Bei Ausbildung in einer Lehrpraxis verlängert sich die Dauer der Ausbildung nicht. Die maximale Ausbildungszeit, die in Lehr(gruppen)praxen absolviert werden kann, beträgt ebenfalls 12 Monate (die Aufteilung der Fächer – Haupt-, Neben- bzw. Wahlfach - kann der Turnusarzt selbst wählen).

Beispiel: 
6 Monate im Hauptfach und 6 Monate Pflichtnebenfach in der Lehr(gruppen)praxis, oder 12 Monate im Hauptfach in der Lehr(gruppen)praxis.

- Anrechnung von Lehrpraxiszeiten, die bei einem Arzt für Allgemeinmedizin absolviert wurden, auf Pflichtneben- oder Wahlfächer in der Facharztausbildung:

Die bei einem Lehrpraxisinhaber für Allgemeinmedizin absolvierte Ausbildung ist ausschließlich zum Arzt für Allgemeinmedizin anrechenbar.