Schilderordnung

Gestaltung der Arzthomepage

Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte durch eine entsprechende äußere Bezeichnung (Ordinationsschild) kenntlich zu machen (§ 56 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG) und dabei die Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit zu beachten.

Die Anbringung weiterer Ordinationsschilder ist zulässig.

Notwendiger Inhalt

Auf dem Ordinationsschild ist anzuführen:

  • der Name des Arztes;
  • der in Österreich erworbene akademische Grad „Doktor/Doktorin der gesamten Heilkunde“ oder die lateinische Bezeichnung „Doctor medicinae universae“ oder die Abkürzung „Dr. med. univ.“ oder „Dr.“.                                                                           
    •  Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Bundesgebiet berechtigt sind, können gemäß § 44 Abs. 2 ÄrzteG die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßig erworbene Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern - neben dieser der Name und Ort der Ausbildungsstätte oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt ist und - diese nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von der betreffenden Person nicht erworben worden ist.
  • die Berufsbezeichnung(en) als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt für .... . Ärzte, die eine Ausbildung in einem Additivfach absolviert haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Additivfachbezeichnung in Klammer beizufügen,
  • bei Führung einer Gruppenpraxis iSd § 52a ÄrzteG der Firmenwortlaut (§ 52a Abs. 2);
  • Erreichbarkeit (z.B. Ordinationszeiten oder Hinweis: „nach Vereinbarung“, etc.).

Fakultativer Inhalt

Auf dem Ordinationsschild können weiters geführt werden:

  1. amtlich verliehene Titel (z.B. Medizinalrat, Obermedizinalrat);
  2. in anderen Gesetzen vorgesehene der Wahrheit entsprechende Titel (z.B. Univ.-Prof., Univ.-Doz., Ass.-Prof.);
  3. auf eine gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze (z.B. Primarius am ..., Chefarzt der ..., ärztlicher Leiter der ..., Oberarzt am ..., Militärarzt, Kurarzt, Notarzt) (§ 43 Abs. 4 Z. 1 ÄrzteG);
  4. von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Fortbildungsnachweise (Diplome, Zertifikate, Spezialisierungen), (§ 43 Abs. 4 Z. 3 ÄrzteG);
  5. von der ÖÄK oder einer LÄK verliehene oder anerkannte Qualitätssicherungszertifikate sowie von der ÖQMed ausgestellte Zertifikate;
  6. sonstige in- und ausländische Titel und Würden; sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amtsund Berufstiteln geeignet sind, ist die Führung nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers oder in der von diesem festgelegten Form (§ 43 Abs. 4 Z. 4 ÄrzteG) gestattet.

Hinweise gemäß Z 3 bis 5 sind abgesetzt von der Berufsbezeichnung zu führen.

Außerdem sind auf dem Ordinationsschild folgende Angaben zulässig:

  1. Ordinationszeiten (Sprechstunden);
  2. Telefonnummer, Hinweise, wie der Arzt außerhalb der Sprechstunden erreichbar ist; sowie Hinweise auf elektronische Kommunikationseinrichtungen (Fax, E-Mail, Homepage, etc.);
  3. Krankenversicherungsträger, für die der Arzt als Vertragsarzt tätig ist;
  4. Tätigkeit als „Wahlarzt“ (z.B. „Wahlarzt für Versicherte anderer Krankenkassen“, „Wahlarzt für Versicherte von Krankenkassen“);
  5. Hausapotheke;
  6. Lehrpraxis;
  7. Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchungen;
  8. Mutter-Kind-Pass;
  9. Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für ...;
  10. ein Logo, eine bildliche Darstellung;
  11. Ordinations- und Apparategemeinschaften. Sofern sie als gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluß eines Firmennamens bedürfen, ist dieser auf dem Ordinationsschild zu führen;
  12. allenfalls ein weiterer Berufssitz eines niedergelassenen Arztes bzw. weitere Standorte von Vertragsgruppenpraxen;
  13. die Namen und Berufsbezeichnungen der Gesellschafter von Gruppenpraxen;
  14. Hinweise auf Kreditkarten und dergleichen;
  15. sonstige Zusätze (z.B. über besondere ärztliche Leistungen).

Andere Einrichtungen

Andere Einrichtungen des Arztes (z.B. Kosmetik-, Kontaktlinsen-, Massageinstitute), dürfen nicht am Ordinationsschild, jedoch auf einem gesonderten Schild angeführt werden.

Art und Form

Ein Schild darf nicht in aufdringlicher oder marktschreierischer Form ausgestattet und angebracht sein. Die Beleuchtung des Ordinationsschildes ist zulässig.

Bei Wechsel der Ordinationsstätte kann der Arzt an der Stelle, von der er fortgezogen ist, ein Schild mit dem entsprechenden Vermerk für die Dauer eines halben Jahres anbringen.

Auf Hinweisschildern und Ankündigungstafeln dürfen nur der Name, die Berufsbezeichnung (§ 2 Z. 3) und die Adresse der Ordinationsstätte angeführt werden.

Alle Schilder sind bei Beendigung der Berufsausübung zu entfernen.

Verwaltungsstrafen und Disziplinarrecht

Handlungen und Unterlassungen gegen die Bestimmungen der Schilderordnung sind

  • gemäß § 199 Abs. 3 und 4 ÄrzteG durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen und/oder
  • gemäß § 136 ÄrzteG als Disziplinarvergehen

zu ahnden.

 

Auf der Website der Österreichischen Ärztekammer können Sie die >> Schilderordnung als PDF downloaden.

>> Die Erläuterungen zur Schilderordnung (PDF) sind hier abrufbar.