Werberichtlinie

Fragen der Werbetätigkeit von Ärztinnen und Ärzten sind in der Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer (Verordnung Arzt und Öffentlichkeit) geregelt. Die Österreichische Ärztekammer kann gem. § 53 Abs. 4 ÄrzteG nähere Vorschriften zu den Werbemöglichkeiten des Arztes erlassen. Die von der ÖÄK erlassene Werberichtlinie (Arzt und Öffentlichkeit) ist ihrem Rechtscharakter nach als bindende Ausführungsbestimmung zu § 53 ÄrzteG zu qualifizieren.

Unzulässige Werbung

Der Ärztin (dem Arzt) ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt.

  • Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.
  • Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht.
  • Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt vor bei
    • herabsetzenden Äußerungen über Ärztinnen (Ärzte), ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden;
    • Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität; sowie
    • Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung.

Unzulässig ist zudem die Werbung für Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige medizinische Produkte sowie für deren Hersteller und Vertreiber.

Presse und Medien

Die Ärztin (der Arzt) hat in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass standeswidrige Information durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.

Die Erwähnung des Namens der Ärztin (des Arztes) und der nach dem ÄrzteG 1998 zulässigen Bezeichnungen ist erlaubt, hingegen bleibt die wiederholte betonte, auffällige und reklamehafte Nennung des Namens in Verbindung mit einem gleichzeitig geschalteten Inserat im selben Medium untersagt.

Auf Anfrage in Medien abgegebene individuelle Diagnosestellungen und Therapieanweisungen sind unzulässig.

Zulässige Werbung

Im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufs sind der Ärztin (dem Arzt), sofern die Inhalte dieser Verordnung entsprechen, insbesondere gestattet

  1. die Information über die eigenen medizinischen Tätigkeitsgebiete, die die Ärztin (der Arzt) aufgrund ihrer (seiner) Aus- und Fortbildung beherrscht,
  2. die Einladung eigener Patientinnen (Patienten) zu Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen, Impfungen und dergleichen (Recall-System),
  3. die Information über die Ordinationsnachfolge,
  4. die Information über die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen,
  5. die Information über gewerbliche Leistungen oder Gewerbebetriebe, sofern sie im Zusammenhang mit der eigenen Leistung stehen,
  6. die Einrichtung einer eigenen Homepage oder die Beteiligung an einer fremden Homepage sowie
  7. die Information mittels elektronischer Medien oder gedruckter Medien (insbesondere Broschüren, Aushänge) in der Ordination oder im Wartezimmerbereich.

Zulässig ist auch die sachliche, wahre und das Ansehen der Ärzteschaft nicht beeinträchtigende Information über Arzneimittel, Heilbehelfe und sonstige Medizinprodukte sowie über deren Hersteller und Vertreiber in Ausübung des ärztlichen Berufes.

Veröffentlichungen mit Namen und/oder Bildern von beziehungsweise mit Patientinnen (Patienten) sind nur mit deren gegenüber der Ärztin (dem Arzt) erklärten Zustimmung zulässig.

Disziplinarrecht

Verstöße gegen die Werberichtlinie der ÖÄK stellen ein Disziplinarvergehen des Arztes dar.

Link zur ÖÄK Werberichtlinie