Besuchen Sie uns auf:
Facebook

Elternteilzeit

Allgemeines

In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat (einschließlich Karenzzeit).

Die Bedingungen (Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit) sind der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben.

In kleinen Betrieben kann dieser Anspruch durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Besteht kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (weil der Betrieb nicht mehr als 20 Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer beschäftigt oder das Arbeitsverhältnis keine 3 Jahre durchgehend gedauert hat), kann eine solche längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind möglich; bei Nichtvorliegen ist zumindest eine Obsorge im Sinne des Familienrechts erforderlich. Ferner darf sich der andere Elternteil zur selben Zeit nicht in Karenz befinden.

Hinweis:

Ist der Arbeitgeber mit der bekannt gegebenen Elternteilzeit nicht einverstanden, dann wenden Sie sich an die Ärztekammer!!


Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens nach Ablauf der Schutzfrist beginnen. Die Meldung dieser Teilzeitbeschäftigung hat immer schriftlich zu erfolgen. Bei einem gewünschten Antritt unmittelbar nach dem Ende der Schutzfrist hat die Meldung der Mutter während der Schutzfrist, die Meldung des Vaters spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes zu erfolgen. Soll die Teilzeitbeschäftigung später beginnen, hat die Meldung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Antritt zu erfolgen.

Die Mindestdauer der Teilzeitbeschäftigung beträgt zwei Monate. Die Eltern können die Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig ausüben. Pro Elternteil und Kind ist nur eine einmalige Inanspruchnahme zulässig (mit Änderungsmöglichkeiten).

Verfahren zur Durchsetzung der Elternteilzeit

Das Verfahren zur Durchsetzung der Elternteilzeit ist in ein innerbetriebliches und ein außerbetriebliches Verfahren geteilt.

Innerbetriebliches Vorverfahren

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung/Lageveränderung beizuziehen. Sollte innerhalb von zwei Wochen keine Einigung zu Stande kommen, kann die gesetzliche Interessensvertretung (Ärztekammer) hinzugezogen werden. Das Verhandlungsergebnis ist vom Arbeitgeber schriftlich aufzuzeichnen und vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen. Für eine Einigung bleiben in diesem Fall weitere zwei Wochen Zeit.

Außergerichtliches Verfahren

Kommt innerhalb von vier Wochen keine Einigung zu Stande, kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die gewünschte Teilzeitbeschäftigung zu den gewünschten Bedingungen antreten, sofern der Arbeitgeber nicht innerhalb weiterer zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag zur gütlichen Einigung stellt. Dem Antrag ist das Verhandlungsergebnis mit den Interessensvertretungen anzuschließen.
Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages beim Arbeits- und Sozialgericht keine Einigung zu Stande, hat der Arbeitgeber binnen einer weiteren Woche den Arbeitnehmer auf Einwilligung in die vom ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann der Arbeitnehmer die Elternteilzeit zu dem von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten.

Kommt es zu keiner Einigung, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er, im Falle dessen, dass das betreffende Kind das zweite Lebensjahr noch nicht erreicht hat, an Stelle einer Teilzeitbeschäftigung oder bis zur Entscheidung des Gerichtes eine Karenz in Anspruch nimmt.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht bis längstens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Bei Teilzeitbeschäftigung über den vierten Geburtstag hinaus, besteht ein Motivkündigungsschutz, d.h. dass eine Kündigung wegen der Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung innerhalb kurzer Frist bei Gericht angefochten werden kann.