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Karenz

Allgemeines

Elternkarenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Dienstfreistellung. Während dieser Zeit entfallen die Bezüge und es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Jener Elternteil, der unmittelbar nach der Schutzfrist Karenz in Anspruch nehmen will, muss innerhalb der Schutzfrist (Mutter) bzw. 8 Wochen nach der Geburt (Vater) seiner Arbeitgeberin/seinem Arbeitgeber den Beginn und die Dauer der Karenz bekannt geben. 3 Monate vor Ende der zunächst gemeldeten Karenz kann der in Karenz befindliche Elternteil seiner Arbeitgeberin/seinem Arbeitgeber bekannt geben, dass er seine Karenz verlängert und bis wann, bzw. der andere Elternteil seiner Arbeitgeberin/seinem Arbeitgeber mitteilen, dass er nunmehr Karenz in Anspruch nimmt.

Dauert die Karenz weniger als drei Monate, ist die Verlängerung der Karenz spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz bekannt zu geben. Nimmt ein Elternteil im unmittelbaren Anschluss an die Schutzfrist eine Karenz von weniger als drei Monaten in Anspruch, hat der andere Elternteil Beginn und Dauer seiner daran anschließenden Karenz bis zum Ende der Schutzfrist zu melden.

Ein Anspruch auf Karenzurlaub bis zum 2. Geburtstag des Kindes besteht für Geburten ab 1. November 2023 nur dann, wenn der zweite Elternteil auch zumindest 2 Monate Karenz in Anspruch nimmt. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Karenz in Anspruch nehmende Elternteil im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist oder wenn der zweite Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat, wie dies z.B. bei Selbstständigen, Studenten oder Arbeitslosen der Fall ist. Sollte nur ein Elternteil Karenz in Anspruch nehmen, endet der Karenzurlaub nach Mutterschutzgesetz bzw. Väterkarenzgesetz mit dem Ende des 22. Lebensmonat des Kindes.

Frauen oder Männer, die unselbständig erwerbstätig sind (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), haben bis zum Ende des 2. Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Karenz. Die Eltern dürfen grundsätzlich nicht gleichzeitig in Karenz gehen (Ausnahme: erstmaliger Wechsel).

Sie haben die Möglichkeit, die Karenz zweimal zu teilen und abwechselnd in Anspruch zu nehmen, wobei ein Karenzteil mindestens 2 Monate zu betragen hat.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass Eltern gleichzeitig Karenz von einem Monat aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson in Anspruch nehmen. In diesem Fall endet die Karenz mit Vollendung des 23. Lebensmonats des Kindes.

Weiters kann jeder Elternteil mit seiner Arbeitgeberin/seinem Arbeitgeber vereinbaren, dass er 3 Monate seiner Karenz für einen späteren Zeitpunkt aufschiebt, und zwar grundsätzlich bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes, wobei sowohl die Erfordernisse des Betriebes als auch der Anlass der Inanspruchnahme zu berücksichtigen sind. Die Arbeit muss jedenfalls am Tag nach dem Ende der vereinbarten Dauer der Karenz wieder aufgenommen werden.

Väterkarenz

Die Bestimmungen über die Karenz für unselbständig erwerbstätige Väter sind im Väter-Karenzgesetz geregelt. Die Möglichkeiten zur Gestaltung von Väterkarenz und zum Karenzzeit-Splitting werden durch diese gesetzlichen Regelungen erleichtert. Väter, die bei den Kindern bleiben, können durch ihre positiven Erfahrungen durchaus Vorteile für ihr künftiges Berufsleben gewinnen.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Vaters beginnt:

  • Bei Inanspruchnahme seiner Karenz unmittelbar nach dem Beschäftigungsverbot der Mutter, mit der Bekanntgabe, in Karenz zu gehen.
  • Bei Inanspruchnahme eines Karenzteils durch den Vater, der an die Karenz der Mutter anschließt: Frühestens vier Monate vor Beginn der Karenz des Vaters.
  • Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende der Karenz.
Verhinderungskarenz

Ist ein Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, durch ein unvorhersehbares und abwendbares Ereignis (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, schwere Erkrankung, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) für eine nicht nur verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der andere Elternteil für die Dauer der Verhinderung Anspruch auf Karenz. Dieser Anspruch besteht für die Adoptiv- und Pflegeeltern auch nach dem zweiten Geburtstag des Kindes, wenn sie sich zulässigerweise nach dessen zweiten Geburtstag in einer Karenz befinden. Die Verhinderungskarenz ist ab Meldung bis vier Wochen nach deren Ende vom Kündigungs- und Entlassungsschutz umfasst und kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der zweite Elternteil ursprünglich keine Karenz beabsichtigt hatte bzw. ein Karenzteil bereits verbraucht ist.

Beschäftigung während der Karenz

Es besteht die Möglichkeit, während einer Karenz eine geringfügige Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze 2023: € 500,-- brutto monatlich) beim selben oder bei einem anderen Arbeitgeber aufzunehmen. Die geringfügige Beschäftigung hat keinen Einfluss auf den karenzierten Hauptarbeitsvertrag. Sollte ein Nebenbeschäftigungsverbot bestehen, ist bei der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber die Meldung an den karenzierenden Arbeitgeber erforderlich. Das geringfügige Arbeitsverhältnis ist mit dem Ende der Karenz befristet bzw. endet im Falle einer neuerlichen Schwangerschaft mit dem Beginn des Beschäftigungsverbotes.

Weiters kann für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart werden. Dauert die Karenz kein volles Kalenderjahr, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden. Eine Überschreitung dieser zeitlichen Grenzen kann zu einem Verlust des Kündigungs- und Entlassungsschutzes führen. Eine vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz bei einem anderen Arbeitgeber ist nur unter Zustimmung des Arbeitsgebers des karenzierten Arbeitsverhältnisses möglich.

Kündigungs- und Entlassungsschutz während der Karenz

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht ab Meldung der Karenz. Für den Vater beginnt der Kündigungsschutz frühestes mit dem Tag der Geburt des Kindes, die Mutter hat im Normalfall bereits davor Schutz aufgrund ihrer Schwangerschaft. Wird die Karenz nicht im Anschluss an die Schutzfrist angetreten, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz frühestens vier Monate vor dem gewünschten Antritt. Die Meldung einer späteren Karenz sollte daher nicht vor diesem Termin erfolgen.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die Meldefristen für die Karenz eingehalten wurden. Kommt aber bei versäumter Frist eine Einigung über eine Karenz im Rahmen des MSchG/VKG zustande, ist auch für diese Karenz der Schutz gegeben. Der Kündigungs- und Entlassunsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Karenz, spätestens jedoch vier Wochen nach dem zweiten Geburtstag des Kindes.