Wichtige Informationen (ÄAO 2015)

Verhinderungszeiten – 1/6 Regelung

Zeiten eines Erholungs- und Pflegeurlaubs, einer Erkrankung, einer Familienhospiz-, Väter- oder Pflegekarenz sowie eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots sind auf die Ausbildung anrechenbar, sofern die maximal erlaubte Fehlzeit nicht überschritten wird und der Zeitraum von der/vom Ausbildungsverantwortlichen am Rasterzeugnis bestätigt wird. Die maximal erlaubte Fehlzeit beträgt 1/6 der Ausbildungszeit. Bei Vollzeitbeschäftigung ist innerhalb eines Monats eine Fehlzeit von 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag!) zulässig, ohne dass dies eine Überschreitung des Sechstels darstellt. Fehltage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, sind nicht in das Sechstel einzuberechnen. Es wird bei der Berechnung immer ein gesamter Ausbildungsabschnitt betrachtet.

Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Regelung aliquot anzuwenden. Verlängert sich z.B. bei einer 50 %-Beschäftigung die Ausbildungsdauer auf das Doppelte, darf auch an doppelt so vielen Tagen gefehlt werden. 

Zeitausgleich, Fortbildungen oder Sonderurlaub (für Prüfungsvorbereitung) werden nicht als Fehlzeiten gewertet.

Berechnungsbeispiele:
Basisausbildung

In der Basisausbildung (9 Monate = 270 Tage Ausbildungszeit) können insgesamt 45 Fehltage (270/6) verbraucht werden, egal in welchen Monaten oder 
6 Monate = 180 Tage Ausbildungszeit: hier können insgesamt 30 Fehltage (180/6) verbraucht werden.

Spitalsturnus AM und Lehrpraxis

Ebenso verhält es sich bei den einzelnen Fächern im Spitalsturnus für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin. Hier wird jedes Fach separat berechnet (also z.B. 3 Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe = 90 Tage, davon 1/6 = 15 Fehltage in diesen 3 Monaten möglich).

Sonderfach-Ausbildung:

In der Sonderfach-Ausbildung wird immer die Sonderfach-Grundausbildung (SFG) sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung (SFS) als eigener Ausbildungsabschnitt betrachtet.
SFG:
Z.B. 36 Monate SFG, davon 1/6 = 180 Fehltage in diesem Zeitraum möglich.
SFS:
In der SFS wird ebenfalls der gesamte Sonderfach-Schwerpunkt (unabhängig von Modulen oder Spezialgebieten) betrachtet, also z.B. 27 Monate SFS, davon 1/6 = 135 Fehltage in diesem Zeitraum erlaubt.