Wichtige Informationen (ÄAO 2015)

Kernausbildungszeit

Die Ausbildung hat in Form eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden zu umfassen. 25 Wochenstunden davon müssen in der Zeit von 7-16 Uhr absolviert werden.

Verhinderungszeiten – 1/6 Regelung

Zeiten eines Erholungs- und Pflegeurlaubs, einer Erkrankung, einer Familienhospiz-, Väter- oder Pflegekarenz sowie eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots sind auf die Ausbildung anrechenbar, sofern die maximal erlaubte Fehlzeit nicht überschritten wird und der Zeitraum von der/vom Ausbildungsverantwortlichen am Rasterzeugnis bestätigt wird. Die maximal erlaubte Fehlzeit beträgt 1/6 der Ausbildungszeit. Bei Vollzeitbeschäftigung (mindestens 35 Wochenstunden) ist innerhalb eines Monats eine Fehlzeit von 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag!) zulässig, ohne dass dies eine Überschreitung des Sechstels darstellt. Fehltage, die auf ein Wochenende oder Feiertag fallen, sind nicht in das Sechstel einzuberechnen. Es wird bei der Berechnung immer ein gesamter Ausbildungsabschnitt betrachtet.

Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Regelung aliquot anzuwenden. Verlängert sich z.B. bei einer 50 %-Beschäftigung (= 17,5 Wochenstunden) die Ausbildungsdauer auf das Doppelte, darf auch an doppelt so vielen Tagen gefehlt werden. 

Zeitausgleich, Fortbildungen oder Sonderurlaub (für Prüfungsvorbereitung) werden nicht als Fehlzeiten gewertet.

Berechnungsbeispiele:
Basisausbildung

In der Basisausbildung (9 Monate = 270 Tage Ausbildungszeit) können insgesamt 45 Fehltage (270/6) verbraucht werden, egal in welchen Monaten.

Spitalsturnus AM und Lehrpraxis

Ebenso verhält es sich bei den einzelnen Fächern im Spitalsturnus für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin. Hier wird jedes Fach separat berechnet (also z.B. 3 Monate Frauenheilkunde und Geburtshilfe = 90 Tage, davon 1/6 = 15 Fehltage in diesen 3 Monaten möglich).

Sonderfach-Ausbildung:

In der Sonderfach-Ausbildung wird immer die Sonderfach-Grundausbildung (SFG) sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung (SFS) als eigener Ausbildungsabschnitt betrachtet.
SFG:
Z.B. 36 Monate SFG, davon 1/6 = 180 Fehltage in diesem Zeitraum möglich.
SFS:
In der SFS wird ebenfalls der gesamte Sonderfach-Schwerpunkt (unabhängig von Modulen oder Spezialgebieten) betrachtet, also z.B. 27 Monate SFS, davon 1/6 = 135 Fehltage in diesem Zeitraum erlaubt.

 

Teilzeitausbildung

Sämtliche Abschnitte der Ausbildung nach der ÄAO 2015 können in Teilzeit absolviert werden, wobei sich die Gesamtdauer der Ausbildung aliquot verlängert. Eine Teilzeitbeschäftigung muss mindestens 12 Wochenstunden betragen (in Lehrpraxen 15 Stunden, in Lehrambulatorien 17,5 Stunden). 2/3 davon müssen in der Kernausbildungszeit absolviert werden.

Anzahl der zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste

Sofern fachlich erforderlich und arbeitsrechtlich zulässig, ist zumindest 1 fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von 9 Monaten zu leisten. Dies gilt auch für eine Teilzeit-Ausbildung, wobei sich hier die Anzahl der Dienste und der Durchrechnungszeitraum aliquot verlängert.

Organisationsübergreifender Einsatz von Turnusärztinnen/Turnusärzten:

Für den gleichzeitigen Einsatz einer Turnusärztin/eines Turnusarztes auf zwei oder mehreren Abteilungen gelten folgende Kriterien:
- nur außerhalb der Kernarbeitszeit (nach 16 Uhr)
- nur im Rahmen der Fertigkeiten der Basisausbildung
- kein Einsatz auf einer abteilungsfremden Ambulanz
- Anwesenheit einer/eines fachlich verantwortlichen Ärztin/Arztes an den jeweiligen Abteilungen
- Beschränkung der pro Turnusärztin/Turnusarzt zu betreuenden Bettenzahl (maximal 60 Betten beim Einsatz auf zwei Abteilungen sowie maximal 45 Betten auf drei Abteilungen)