e-Medikation in Kärnten

Am 15.12.2017 wurde die ELGA-Verordnungsnovelle 2017 kundgemacht. Die Verordnung regelt unter Berücksichtigung eines Roll-out-Plans die Speicherverpflichtung der e-Medikation für die niedergelassenen Vertragsärzte. Mit der e-Medikation soll dem Arzt sodann ein Tool zur Verfügung stehen, mit dem der Medikationsverlauf nachvollziehbar wird.
 

Von wem sind die Medikationsdaten zu speichern?

- Apotheken und sofern sie in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen
- freiberuflich tätige Ärzte
- Gruppenpraxen
- selbstständige Ambulatorien deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe umfasst.
 

Wer ist von der Verpflichtung zur Speicherung ausgenommen?

Die Übergangsfristen sehen vor, dass jene Vertragsärzte von der Speicherverpflichtung ausgenommen sind, die das 66. Lebensjahr erreicht haben. Weiters sind jene Vertragsärzte ausgenommen, welche das 60. Lebensjahr erreicht haben und sich schriftlich gegenüber dem Krankenversicherungsträger verpflichten haben, ihren Einzelvertrag innerhalb eines Jahres ab der Speicherverpflichtung zurückzulegen und dies auch tatsächlich tun.

Die Speicherverpflichtung gilt nicht für die Fächer Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Radiologie und Unfallchirurgie.

 

Können auch Wahlärzte an der e-Medikation teilnehmen?

Wahlärzte mit einer e-Card-Infrastruktur können an der e-Medikation ebenfalls teilnehmen. 

 

Weitere Informationen finden Sie auch im Internet unter www.chipkarte.at/e-medikation/GDA sowie unter https://www.elga.gv.at/gda/elga-im-niedergelassenen-bereich/index.html (Dort finden Sie auch einen Link zu einem e-Learning Tool).

Fragen zur konkreten Handhabung Ihrer Software richten Sie bitte direkt an Ihren Software-Hersteller. Bei Fragen zu ELGA bzw. im Falle von technischen Problemen steht Ihnen die ELGA-Serviceline telefonisch unter 050 124 44 22 bzw. per Mail unter  zur Verfügung.